Art 30 abs 1 dsgvo Muster

[…] regina-stoiber.com/2018/03/11/datenschutz-verfahrensverzeichnis-nach-artikel-30-dsgvo-mit-mu… […] […] DATENSCHUTZ VERFAHRENSVERZEICHNIS MIT MUSTER: regina-stoiber.com/2018/03/… verzeichnis-nach-artikel-30-dsgvo-mit-muster/ […] 1. Das Verfahrensverzeichnis erstellen Sie erst mal für sich und geben es nicht der Öffentlichkeit preis. Die Informationen daraus benötigen Sie aber dann später für die Informationspflicht. Einen Teil dieser Informationspflicht deckt – wie Sie schon sagen – die Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite ab. und sie nicht nur gelegentlich Daten oder besondere Datenkategorien nach Art. 9 und Art. 10 DSGVO verarbeiten. . Sie überlesen allerdings einen entscheidenden Nebensatz: „es sei denn, [..] die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich“ welcher (klassische) Auftragsverarbeiter führt nur gelegentliche Leistungen im Rahmen eines DL-Verhältnisses aus? Bereits Wartungstätigkeiten können durch ihre Regelmäßigkeit wieder zu einer Pflicht führen. Mit anderen Worten ist die Ausnahmegrenze von 250 Mitarbeitern wohl für die Praxis nicht besonders relevant.

Ach ja, eine DSGVO-Checkbox für sämtliche Formulare auf dem Blog und Shop habe ich bereits eingerichtet. Unabhängig davon, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten haben / brauchen oder nicht. Das Verzeichnis benötigen Sie immer. Außer wie gerade erwähnt, sie verarbeiten nur „gelegentlich“. […] bei Datenschützerin Regina Stoiber: Excel-Vorlage Verarbeitungsverzeichnis (Muster). Sie klärt in diesem Artikel auch noch einmal alle weiteren Informationen zum […] Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) löst das bisherige Verfahrensverzeichnis (VVZ) ab. Nach Art. 30 müssen nun auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis der gesamten Verarbeitungstätigkeiten, die personenbezogene Daten betreffen, führen. Es muss der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; Knapper, aber prägnanter Artikel besten Dank dafür! Merke: nicht mehr der Datenschutzbeauftragte ist für die Führung der Verzeichnisse verantwortlich, sondern der Verantwortliche! ein gelungener Artikel.