[2] Urteil des Europäischen Gerichtshofs, EU-Kommission/Deutschland, NVwZ 2019, 1120. Die im HOAI festgelegten verbindlichen Mindestsätze wurden vom EuGH als ungeeignet erachtet, um die hohe Qualität der von der Bundesrepublik Deutschland verfolgten Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Zumal “in Deutschland Planungsleistungen (auch) von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre jeweilige berufliche Eignung nicht nachgewiesen haben.” Mit Urteil vom 04.07.2019 (curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=8BEB50AA32C2454D2D5E0B3E5D5EA969?text=&docid=215785&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1319211)Der EuGH hat nun entschieden, “dass die Bundesrepublik Deutschland damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs.1, Abs.2 g. und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 durch verbindliche Gebühren für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren. Das Urteil des deutschen Verfassungsgerichts vom 5. Mai, das das Massenanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ins Visier nahm, hatte weitreichendere Auswirkungen auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die oberste Rechtsinstanz des Blocks. Die Bundesrepublik Deutschland ging davon aus, dass eine Diskriminierung von Staatsangehörigen nach dem Unionsrecht (L. 39) zulässig sei, was auch verfassungsrechtlich als zulässig angesehen worden sei.
[7] Dagegen verweist der EuGH auf den Standardzweck der Richtlinie, d. h. die Vollendung des Binnenmarktes (L. 63), und ordnet die Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie (l. 66). Die Europäische Kommission sah darin einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art.15 Abs.1, Abs.2 g) und Abs.3 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Sie hatte sich bereits selbst vorgeschlagen: Der EuGH sieht die Mindest- und Höchstgebühren in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als Verstoß gegen das Unionsrecht. Damit stimmt er den Forderungen der EU-Kommission und des EuGH-Generalstaatsanwalts zu, gibt aber wichtige Aussagen zur Qualitätssicherung von Mindestgebühren und zur Beweislastverteilung. In der Rechtsberufe wurde das Verfahren genau verfolgt, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) noch Mindestgebühren vorsieht, zumindest für die gerichtliche Vertretung.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17) zur Gebührenstruktur für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die deutschen Vorschriften des HOAI über Mindest- und Höchstsätze für Planergebühren gegen die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) verstoßen. Der folgende Artikel wird untersuchen, was genau dieses Urteil bedeutet und welche Auswirkungen und Reformanforderungen es verursacht. Der Europäische Gerichtshof bescheinigt einen Verstoß gegen das sekundäre Unionsrecht (nur) die deutschen HOAI-Verordnungen über feste Gebühren. Unter keinen Umständen wurde die HOAI vom EuGH als Ganzes für nichtig erklärt. Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens und des Urteils sind insbesondere die Vorschriften über Dienstleistungen, Leistungsbeschreibungen, Dienstphasen usw., die Vorschriften über Nebenkosten (Art. 14 Abs. 2 HOAI) und die Formalitäten (Schriftform, d. h.
bei Vertragsabschluss).