Am 26. Juli 1996 schlossen Kläger [Käufer] Deutschlands und Beschwerdegegner [Verkäufer] der Volksrepublik China einen Vertrag für [Käufer] über den Kauf von 30 Tonnen Vitamin C bei [Verkäufer]. Der Stückpreis betrug 5,15 US-Dollar pro Kilogramm CIF Hamburg; der Gesamtvertragspreis betrug 154.500 US-Dollar. Der Versandtermin war August 1996. Der Schifffahrtshafen war Dalian Hafen der Volksrepublik China, und der Zielhafen war Hamburg, Deutschland. Geschäftskonzessionen, die gesetzlich oder vertraglich zulässig sind, einschließlich Konzessionen zur Suche, Kultivierung, Gewinnung oder Nutzung natürlicher Ressourcen; [Verkäufer] schloss am 29. Juli 1996 eine Agenturvereinbarung mit Jilin** Food Industry Company (nachfolgend :: “Jilin Company”) ab. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Agenturvertrags sollte die Firma Jilin die Herstellung und Verpackung der Waren gemäß den einschlägigen Anforderungen des Liefervertrags des [Verkäufers] veranlassen, Versandräume mieten, die entsprechende Lizenz beantragen, die Zollberichtsformulare erstellen und dem Zoll für den Export Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieser Agenturvereinbarung hat [Verkäufer] einen Liefervertrag mit [Käufer] abgeschlossen. Daher sollte [Verkäufer] ein anonymer Agent sein, wobei Jilin Company der Auftraggeber ist. Es war aufgrund des Verstoßes der Jilin Company [der Agenturvereinbarung], dass [Verkäufer] den Liefervertrag [mit dem Käufer] nicht erfüllte.
Um die Schwierigkeiten verschiedener Schiedsverfahren/Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bat [Verkäufer] Jilin Company als Dritte an diesem Schiedsverfahren beizutreten. [Käufer] nutzte zwei Zwischenunternehmen, nämlich H Company und [Buyer]es Sister Company, um 15 Tonnen Vitamin C zu einem Einsatz von 5,90 US-Dollar pro kg zu kaufen. Der Ursprung der Waren war Shi Jia Zhuang [der VR China]. Es gab keine Grundlage für [Käufer], nicht direkt aus China zu kaufen oder seine Schwesterfirma mit dem Kauf aus China zu beauftragen, sondern über H Company 5,90 US-Dollar pro kg zurückzukaufen. [Käufer] trägt die Last, dies zu beweisen [Preis von 5,90 US-Dollar pro kg] und sollte nicht nur die Bezugnahme [verkäufer] auf den Inlandsmarktpreis in ihren Faxen [vom 6. September 1996 und vom 8. Dezember 1996] ausnutzen — offensichtlich hat [Verkäufer] den Inlandsmarktpreis in seinen Faxen übertrieben, und dies ist leicht verständlich. Nach Der Schätzung von [Verkäufer] kaufte H Company die Ware von Shi Jia Zhuang zu einem Aufschlag von 5,40-5,50 US-Dollar pro kg; und [Käufer] hätte die Waren zum gleichen Preis zurückkaufen können, während sie für 5,90 US-Dollar pro kg zurückgekauft wurde. Dies ist für [Verkäufer] inakzeptabel. Darüber hinaus kann [Verkäufer] die Beweise [des Käufers] in Bezug auf den Rückkauf nicht akzeptieren. Beispielsweise ist aus dem Ausstellungsbeispiel des [Käufers] nicht ersichtlich, ob der Preis [für den Rückkauf] ein CIF-Preis oder ein C&F-Preis ist. Wie aus dem Exponat des [Käufers] hervorgeht, bestätigte [Käufer] den Kauf auf Anfrage der Schwestergesellschaft des [Käufers] nicht.
Und [Käufer] hat weder die Frachtbrief noch eine Zahlungsbescheinigung in Bezug auf den Rückkauf zur Verfügung gestellt.