Nach ss 70(1) und 72 tPA besteht eine implizite Bedingung, dass die Waren der Beschreibung entsprechen, wenn eine Aktiengesellschaft einen Vertrag über die Lieferung (anders als durch Verkauf auf Auktion) an einen Verbraucher auf der Grundlage der Beschreibung abschließt. Handelt es sich bei der Liefervereinbarung um eine Probe sowie um eine Beschreibung, so muss der Großteil der Waren der Beschreibung sowie der Probe entsprechen. Diese impliziten Bedingungen — ss 70(1), 71(1) und 71(2) — gelten jedoch nicht, wenn eine Lieferung von Gegenständen im Wege einer Versteigerung erfolgt. Daraus folgt, dass Verbraucher, die Waren über Online-Auktionsseiten wie eBay kaufen, nicht durch die implizierten Bedingungen der Part V Division 2 geschützt sind. Australische Unternehmen könnten eBay möglicherweise nutzen, um Waren zu entsorgen, die nicht von handelsfähiger Qualität sind oder nicht zweckdienlich sind, ohne durch diese impliziten Bedingungen behindert zu werden. Ähnliche Bedingungen können in diesen Transaktionen durch staatliche Warenkaufgesetze abgeleitet werden, aber solche Bedingungen können im Allgemeinen vertraglich ausgeschlossen werden, während s 68 sicherstellt, dass die TPA-impliziten Bedingungen somit nicht ausgeschlossen werden können. [54] Diese Bestimmungen sind insbesondere für Online-Transaktionen relevant, da der Verbraucher nicht in der Lage ist, die Waren vor dem Kauf physisch zu überprüfen. Die Regulierungsbehörden sollten daher versuchen, diese Bestimmung auf Online-Auktionen auszudehnen. Ungeachtet der allgemeinen Informationspflicht nach . 36 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher sowohl auf die ihm erfasste Einheit als auch auf die Bereitschaft oder rechtliche Verpflichtung in Textform hinzuweisen, wenn ein Zwischenstreitigkeiten zwischen ihnen von den Parteien selbst nicht beigelegt werden konnte. Dabei geht es um die Frage, ob es sich bei diesen Geschäften um rechtskräftige oder verbindliche vertragsrechtliche und bindende Verträge handelt. Wir sind uns jedoch natürlich der Tatsache bewusst, dass jede Transaktion individuell nach ihren besonderen Tatsachen beurteilt werden muss und dass die Entscheidung letztlich von den Gerichten zu entscheiden ist. Aus Gründen der Kohärenz plädieren wir jedoch dafür, dass das allgemeine Recht des Vertrags – sowie die Bestimmungen des Verbraucherschutzrechts, wie das Gesetz über Handelspraktiken und das Gesetz über den Warenkauf der einzelnen Staaten – in ihrer Anwendung auf Online-Auktionsverfahren ausgedehnt werden.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Verbraucher im Bereich der Online-Auktionen, einschließlich aller gesetzlichen und allgemeinen Schutzformen, die Käufern beim normalen Verkauf von Waren gewährt werden, Sicherheit haben – und sei es nur, um das Vertrauen der Verbraucher und der Öffentlichkeit in Online-Verkaufsprozesse zu stärken. – Ich/wir (*) geben hiermit bekannt, dass ich/wir (*) von meinem/unserem (*) Kaufvertrag über die folgenden Waren (*)/für die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) zurücktreten, wenn Sie über das Internet an Verbraucher mit Wohnsitz in der Europäischen Union verkaufen, müssen Sie Verbrauchern ein Widerrufsrecht anbieten. Dies bedeutet, dass der Käufer den Artikel innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne Angabe von Gründen zurücksenden kann.